Arbeitsgruppe Qualitätssicherung im BK-Verfahren

Leitung:
Prof. SM John

Mitglieder der AG:
(jeweils Angabe der Institution/des Verbandes bei den Mitgliedern, die nicht als Vertreter der ABD Mitglied der AG sind)

Bauer A, Prof. Dr.; Bernhard-Klimt C, Dr. (VDSG); Brandenburg S, Prof. Dr. jur. (BGW); Chowdhury S, Dr. (VDBW); Fartasch M, Prof. Dr.; Heger M, Dr. (VDSG); Kagel V, Dr. (BGW); Köllner A, Dr. (BVDD); Krohn S (DGUV); Palfner S (DGUV); Römer W, Dr. jur. (BGHM); Rothe A, Dr.; Skudlik C, Prof. Dr.; Wehrmann W, Prof. Dr.; Worm M, Prof. Dr.

Mitteilungen aus der Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung im BK-Verfahren" der ABD

Die Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung im BK-Verfahren" ist interdisziplinär zusammengesetzt aus Vertretern der ABD, des Berufsverbandes der deutschen Dermatologen, der Staatlichen Gewerbeärzte und des Verbandes der Betriebs- und Werksärzte sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und verschiedener Unfallversicherungsträger 1.

Innerhalb der Arbeitsgruppe werden aktuelle Fragestellungen im Hinblick auf die Versorgung von Patienten mit Berufsdermatosen erörtert und Lösungsvorschläge z. B. im Hinblick auf das Berichtswesen, Abläufe im Rahmen des Heilverfahrens sowie u. a. auch zur Liquidation entwickelt und von den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitsgruppe in die entsprechenden Gremien eingebracht. Des Weiteren werden aus der Arbeitsgruppe heraus u. a. Leitlinien und Empfehlungen für die Beschreibung von Abläufen im BG-lichen Heilverfahren entwickelt und publiziert. Hautärzte haben zudem die Möglichkeit, sich bei Fragestellungen zum BG-lichen Heilverfahren, z. B. bei divergenter Beurteilung einzelner Aspekte zwischen Hautarzt und Unfallversicherungsträger, an den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zu wenden, um hier in der Diskussion mit den Vertretern der Unfallversicherung eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Die Arbeitsgruppe tagt regelmäßig mehrmals im Jahr.
In der vorliegenden Rubrik wird künftig regelmäßig aus der Arbeitsgruppe "Qualitätssicherung im BK-Verfahren" der ABD berichtet werden.

Berichtswesen
Die Hautarztberichtsformulare F 6050 und F 6052 stehen in der aktuellen Fassung von 04/2017 zur Verfügung. Diese sind online u.a. über die Homepage der ABD (abd.dermis.net) abrufbar.
Die Weiterentwicklung der Hautarztberichtsformulare erfolgte u. a. auf der Basis der Ergebnisse des Forschungsvorhabens EVA_Haut sowie der Erkenntnisse, welche im Rahmen der Diskussion und Klärung strittiger Fallkonstellationen, die der AG „Qualitätssicherung im BK-Verfahren“ und der Clearingstelle der ABD vorgebracht wurden, gewonnen werden konnten. Hierbei zeigte sich, dass z. B. bislang die ärztlichen Angaben zum Befund, zum Heilungsverlauf und zu den Präventionsempfehlungen in den Berichten häufiger nicht exakt genug waren, mit der Folge, dass Risiken erst spät erkannt und geeignete Präventionsmaßnahmen nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnten. Die hierfür notwendigen Informationen werden mit den überarbeiteten Berichten jetzt deutlich präziser als bisher abgefragt, ohne dabei jedoch den Aufwand für die behandelnden Hautärzte wesentlich zu erhöhen. Hierbei wurden insbesondere die Abschnitte zum Heilverlauf (F 6052) und zu den Präventionsempfehlungen (beide Berichte) klarer gefasst. Darüber hinaus sollte der behandelnde Hautarzt künftig eine Aussage zur Relevanz der getesteten Allergene treffen, um den UV-Trägern zu ermöglichen, Präventionsmaßnahmen gezielter einsetzen zu können.

BK Nr. 5103: Feststellungsverfahren und Schweigepflicht
Es wurde von hautärztlicher Seite an die Arbeitsgruppe die Frage gerichtet, inwieweit der Hautarzt verpflichtet ist, bei Anfragen von Unfallversicherungsträgern im Rahmen des Feststellungsverfahrens, aber auch von Krankenkassen bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufsdermatose, ohne Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung entsprechende Auskunft über den Erkrankungsverlauf zu geben.

Hierzu wurde von juristischer Seite bestätigt, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens, gestützt auf §203 SGB VII und §100 SBG X, auch ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten ärztlicherseits die Verpflichtung besteht, erbetene Auskünfte der Unfallversicherung zu beantworten. Eine ausdrückliche Schweigepflichtentbindung ist im Rahmen des BK-Feststellungsverfahrens – anders als beim Hautarztverfahren – nicht erforderlich. Versicherte haben jedoch das Recht, über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Hierüber muss der Versicherte von dem Arzt aufgeklärt werden.

Gleiches gilt für Anfragen von Krankenkassen: Gemäß §294 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der kassenärztlichen Vereinigung notwendigen Angaben den Krankenkassen mitzuteilen. In diesem Zusammenhang bestimmt §294a SGB V, dass, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit oder deren Spätfolgen oder Spätfolgen eines Arbeitsunfalls ist, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie Krankenhäuser nach §108 SGB V verpflichtet sind, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursachern den Krankenkassen mitzuteilen.

Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. und der Gesetzlichen Unfallversicherung
Bezüglich des am 01.02.2014 in Kraft getretenen neuen Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. und der Gesetzlichen Unfallversicherung kamen Fragen im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Versorgung von Patienten mit Berufsdermatosen dahingehend auf, als dass möglicherweise auf die Versicherten Zuzahlungen zukämen und auch Nicht-Vertragsärzte keine Rezepte mehr zu Lasten der Unfallversicherung ausstellen können, da ggf. kein Zugang zu den entsprechenden Rezepten (Muster 16) bestünde.

Diesbezüglich konnte in Zusammenarbeit mit dem Vertragsreferat der DGUV klargestellt werden, dass eine Änderung im Hinblick auf die Zuzahlungsregelung nicht vorliegt. Versicherte der Unfallversicherung haben nach wie vor keine Zuzahlungen zu leisten, da das SGB VII dies nicht vorsieht. Eine Ausnahme in der Unfallversicherung bezüglich der Kostenübernahme ergibt sich für Arzneimittelfestbeträge, "wenn damit das Ziel der Heilbehandlung erreicht werden kann" (§29 SGB VII). Wünscht der Versicherte ein Arzneimittel oberhalb des Festbetrages, hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

Gibt es dagegen medizinische Gründe für das teurere Medikament, kann der Arzt dies auf der Verordnung vermerken, so dass dann der Unfallversicherungsträger die vollen Kosten trägt. Um dies zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Arzt das Aut-idem-Kreuz setzt, was dem Arzt erspart, einen erläuternden Text zu schreiben. Rezeptmuster 16 könne von Nicht-Vertragsärzten über die Landesverbände der DGUV form- und problemlos angefordert werden .

Prof. Dr. med. C. Skudlik
Fachgebiet Dermatologie, Umweltmedizin, Gesundheitstheorie der Universität Osnabrück
Sedanstr. 115
D-49090 Osnabrück
Tel.: 0541/4051810
Fax: 0541/9692445
e-mail: cskudlik@uos.de

1 Mitglieder der AG "Qualitätssicherung im BK-Verfahren": Bauer A (ABD), Bernhard-Klimt C (VDSG), Brandenburg S (BGW), Chowdhury S (VDBW), Fartasch M (ABD), Heger M (VDSG), John SM (ABD, Vorsitzender der AG) Köllner A (BVDD), Krohn S (DGUV), Palfner S (DGUV), Pohrt U (BG BAU), Römer W (BGHM), Rothe A (ABD), Skudlik C (ABD, Schriftführer der AG), Wehrmann W (ABD), Worm M (ABD)

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